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Allgemeine Geschäftsbedingungen Zinner FAHRZEUGBAU
I. Geltungsbereich
Vorliegende Allgemeine Vertragsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Kaufleuten.
Nichtkaufleuten gegenüber gelten sie, soweit sie mit dem AGB-
II. Vertragsabschluss
1. Allen Verträgen liegen unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit.
2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so kommt der Vertrag zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung zum Abschluss, wenn der Besteller dieser nicht unverzüglich widerspricht. Gleiches gilt für die schriftliche Annahme zur Reparatur oder Wartung.
III. Termin, Fristen, Fertigstellung und Abnahme
1. Unsere Angaben über Liefer-
2.Überschreiten wir einen Lieferungs-
3. Verzug besteht nicht, wenn Liefer-
4. Die Übergabe des Liefer-
5. Einwände gegen eine gestellte Rechnung von Seiten des Kunden, müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung geltend gemacht werden.
IV. Gefahrtragung
Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Vertragsgegenstand am Auslieferungsort übergeben wird oder diesen auf Weisung des Bestellers oder gemäß vertraglicher Vereinbarung verlässt. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Erhalt der Übergabeanzeige (Anzeige der Übergabebereitschaft) auf ihn über.
V. Preise-
1. Alle Preise sind mangels abweichender Vereinbarung ab Auslieferungsort zuzüglich
Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zu verstehen. Sie bestimmen sich nach unseren
bei Auftragsübernahme gültigen Preislisten. Sämtliche Nebenkosten wie Verpackungs-
2. Kostenvoranschläge sind mangels anderer Vereinbarung stets frei bleibend. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlages bis zur Höhe von 15 % ist zulässig, wenn bei Erstellung des Kostenvoranschlages nicht vorhergesehene zusätzliche Arbeiten zur Herstellung bzw. zur Wartung und Reparatur des Vertragsgegenstandes nach unserer Feststellung notwendig werden. Diese zusätzlichen Arbeiten gehören zum vereinbarten Arbeitsumfang. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsberechnung verrechnet.
3. Alle Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarung bei Übergabe, spätestens 1 Woche nach Erhalt der Übergangsanzeige fällig. Zahlungen sind bei Fälligkeit in bar und ohne jeden Abzug zu entrichten.
4. Werden Ratenzahlungen vereinbart, so wird der jeweils geschuldete Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, wenn der Besteller mit einer Rate länger als 14 Tage ganz oder teilweise in Rückstand gerät. Gleiches gilt, wenn der Besteller seinen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit unserem Eigentumsvorbehalt (vgl. Ziffer VII) nicht nachkommt.
5. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung
und zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs-
6. Zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Besteller in soweit berechtigt, als seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, sofern es nicht auf denselben Vertragsverhältnissen, insbesondere also auf früherem oder anderem Geschäft(en) beruht.
7. Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers durch diesen ist ausgeschlossen.
VI. Verzug des Bestellers
1. Der Vertragsgegenstand ist innerhalb einer Woche nach Erhalt unserer Übergabeanzeige
am Auslieferungsort durch den Besteller zu übernehmen. Verzögert sich die Übergabe
aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so hat er uns die hierdurch entstehenden
Kosten, insbesondere Kosten der Unterstellung und Wartung, zu ersetzen. Wir sind
berechtigt, hierfür ohne weiteren Nachweis 15,00 -
2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers können wir Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. Umsatzsteuer verlangen, es sei denn, die uns berechneten Sollzinsen sind nachweislich höher, sowie Ersatz allen weiteren Schadens.
3. Bei Zahlungs-
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Befriedigung aller, auch befristeter, bedingter sowie künftiger
Verbindlichkeiten des Bestellers aus diesem Vertrag sowie aus sonstigen Kauf-
2. Der Vertragsgegenstand ist während der Dauer unseres Eigentumsvorbehalts (Vorbehaltsware) in bestem Zustand zu halten. Notwendige Reparaturen sind unverzüglich bei uns oder bei einem anerkannten Fachbetrieb auf Kosten des Bestellers auszuführen. Wir sind jederzeit zur Besichtigung der Vorbehaltsware berechtigt.
3. Der Besteller ist zur Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitiger Überlassung der Vorbehaltsware sowie zur Veränderung der Vorbehaltsware ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt. Veräußert der Besteller unsere Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt die gesamte Kaufpreisforderung nebst allen Nebenansprüchen zur Sicherung unserer Forderungen an uns ab. Widerruflich wird der Besteller ermächtigt, für unsere Rechnung die Kaufpreisforderung in eigenem Namen einzuziehen, welche er unverzüglich an uns abführen wird.
4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer dritten Werkstatt, hat uns der Besteller sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederherstellung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes zu. Wir sind berechtigt, die Aushändigung des Fahrzeugbriefs an uns bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Vertragsgegenstand auf unser Verlangen vom Besteller Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass uns die Rechte aus der Versicherung in der Höhe unserer noch offenen Forderung zustehen. Wir sind berechtigt, die Versicherung von uns aus auf Kosten des Bestellers zu veranlassen, die Prämienbeiträge zu verauslagen und zusammen mit der Hauptpreisforderung geltend zu machen. Versicherungsleistungen sind im vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des gelieferten Fahrzeuges, im Totalschadensfall zur Tilgung der bei uns offenen Restforderung zu verwenden. Ein etwaiger Mehrbetrag steht dem Besteller zu.
6. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers die übersteigende Sicherung herausgeben.
7. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen sich aus dem Eigentumsvorbehalt
ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe
der Vorbehaltsware zu verlangen und sie auf Kosten des Bestellers durch freihändigen
Verkauf zu verwerten. Im Falle eines Mindererlöses haftet der Besteller weiter. Verlangen
wir die Herausgabe der Vorbehaltsware, so ist der Besteller unter Ausschluss von
etwaigen Zurückhaltungsrechten verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich herauszugeben.
Die Rücknahme wie auch die Pfändung der Vorbehaltsware gilt -
8. Kommt der Besteller seinen Verbindlichkeiten nicht nach und machen wir unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend, so kann der Besteller in keinem Fall einwenden, dass die Vorbehaltsware zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes notwendig sei.
VIII. Zurückbehaltungs-
Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag stehen uns ein Zurückbehaltungsrecht sowie
ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten
Gegenständen zu. Das Zurückbehaltungsrecht und vertragliche Pfandrecht kann auch
wegen Forderungen aus früheren von uns durchgeführten Lieferungen, Wartungs-
IX. Mängelrüge
Der Besteller hat Mängel des Vertragsgegenstandes bzw. der ausgeführten Arbeiten binnen zwei Wochen nach Erhalt schriftlich zu rügen, es sei denn, dass die Mängel auch bei sorgfältiger Prüfung in dieser Frist nicht erkennbar wären. Im letzteren Fall sind Mängel unverzüglich nach Feststellung spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu rügen. Der Besteller hat uns binnen einer Woche nach fristgerechtem Eingang der Mängelrüge in unserem Betrieb bei kostenfreier Überstellung Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel zu untersuchen und uns von der Berechtigung der Mängelrüge zu überzeugen.
X. Gewährleistung
1. Wir gewähren eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit
des Vertragsgegenstandes in Konstruktion, Material und Werkarbeit sowie die sachgemäße
Ausführung übernommener Arbeiten. Natürlicher Verschleiß und vom Besteller zu vertretende
Beschädigung, gebrauchte Liefergegenstände bzw. bei Wartungs-
2. Wir leisten Gewähr, indem wir nach unserer Wahl entweder
a) dem Besteller unsere
Gewährleistungsansprüche an den Hersteller abtreten,
b) oder fehlerhafte Teile kostenlos
ausbessern oder ersetzen.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche
wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
3. Teile, die ersetzt werden, sind porto-
4. Die Gewährleistung erlischt, unabhängig vom Zeitablauf gemäß Ziffer X. 1.:
a) wenn
der Besteller den Mangel nicht form-
b) wenn der Besteller
die Vorschriften über die Behandlung des Vertragsgegenstandes (Betriebsanweisung)
nicht befolgt, oder
c) wenn der Vertragsgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau
von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, es sei denn, dass der Mangel hierauf
nicht zurückgehen kann.
XI. Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung,
aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind uns gegenüber
ebenso ausgeschlossen wie gegenüber unserem Erfüllungs-
XII. Sonstiges
Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Sie bedürfen der Schriftform, die mündlich nicht abgedungen werden kann.
1. Für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten gilt deutsches Recht.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung, auch für Klagen im Wechsel-
3. Sollten aus irgendeinem Grunde eine oder mehrere einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand März 2012
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