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Allgemeine Geschäftsbedingungen Zinner FAHRZEUGBAU

I. Geltungsbereich

Vorliegende Allgemeine Vertragsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Kaufleuten. Nichtkaufleuten gegenüber gelten sie, soweit sie mit dem AGB-Gesetz im Einklang sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

II. Vertragsabschluss

1. Allen Verträgen liegen unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit.

2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so kommt der Vertrag zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung zum Abschluss, wenn der Besteller dieser nicht unverzüglich widerspricht. Gleiches gilt für die schriftliche Annahme zur Reparatur oder Wartung.

III. Termin, Fristen, Fertigstellung und Abnahme

1. Unsere Angaben über Liefer- bzw. Fertigstellungstermine und -fristen sind unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.Überschreiten wir einen Lieferungs- bzw. Fertigstellungstermin, so kann der Besteller uns unter Androhung des Rücktritts eine Nachfrist von 6 Wochen setzen und nach deren Ablauf bei Fortdauer des Verzuges durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug bestehen nur nach schriftlicher Mahnung, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserem Personal zur Last fällt.

3. Verzug besteht nicht, wenn Liefer- bzw. Fertigstellungsverzögerung auf Umstände zurückgehen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen - gleichgültig, ob bei uns oder bei unserem Lieferanten. In einem solchen Fall kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er selbst für die verzögerte Lieferung nicht verantwortlich ist und ein Liefertermin um 2 Monate überschritten worden ist.

4. Die Übergabe des Liefer- bzw. Werkleistungsgegenstandes (im folgenden Vertragsgegenstand) findet mangels abweichender Vereinbarung grundsätzlich in den ausführenden Fertigungswerkstätten (Auslieferungsort) statt. Mit Übergabe und widerspruchsloser Annahme erfolgt die Abnahme des Vertragsgegenstandes.

5. Einwände gegen eine gestellte Rechnung von Seiten des Kunden, müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung geltend gemacht werden.

IV. Gefahrtragung

Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Vertragsgegenstand am Auslieferungsort übergeben wird oder diesen auf Weisung des Bestellers oder gemäß vertraglicher Vereinbarung verlässt. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Erhalt der Übergabeanzeige (Anzeige der Übergabebereitschaft) auf ihn über.

V. Preise- und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise sind mangels abweichender Vereinbarung ab Auslieferungsort zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zu verstehen. Sie bestimmen sich nach unseren bei Auftragsübernahme gültigen Preislisten. Sämtliche Nebenkosten wie Verpackungs-, Fracht-, Überführungs-, Zulassungskosten, Zollspesen sowie Abnahme - (insbesondere die des Technischen Überwachungsvereins und der Unfallverhütungsvorschriften) und sonstigen Gebühren trägt der Besteller.

2. Kostenvoranschläge sind mangels anderer Vereinbarung stets frei bleibend. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlages bis zur Höhe von 15 % ist zulässig, wenn bei Erstellung des Kostenvoranschlages nicht vorhergesehene zusätzliche Arbeiten zur Herstellung bzw. zur Wartung und Reparatur des Vertragsgegenstandes nach unserer Feststellung notwendig werden. Diese zusätzlichen Arbeiten gehören zum vereinbarten Arbeitsumfang. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsberechnung verrechnet.

3. Alle Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarung bei Übergabe, spätestens 1 Woche nach Erhalt der Übergangsanzeige fällig. Zahlungen sind bei Fälligkeit in bar und ohne jeden Abzug zu entrichten.

4. Werden Ratenzahlungen vereinbart, so wird der jeweils geschuldete Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, wenn der Besteller mit einer Rate länger als 14 Tage ganz oder teilweise in Rückstand gerät. Gleiches gilt, wenn der Besteller seinen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit unserem Eigentumsvorbehalt (vgl. Ziffer VII) nicht nachkommt.

5. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen, Kosten einer Prolongation, Weiterbegebung usw. trägt der Besteller. Verschlechtert sich während der Laufzeit des hereingenommenen Wechsels die Vermögenslage des Bestellers oder Akzeptanten oder geht erst nach Wechselhereinnahme eine ungünstige Auskunft über den Besteller oder Akzeptanten ein, so ist der Besteller ungeachtet der Wechselhereinnahme verpflichtet, auf Verlangen sofort bar zu zahlen oder eine geeignete Sicherheit zu stellen. Wechsel, sowie alle erhaltenen Sicherheiten, dienen auch der Sicherung von Forderungen, die uns bei Rücknahme des Vertragsgegenstandes nach dem Abzahlungsgesetz oder den gesetzlichen Rücktrittsbestimmungen zustehen.

6. Zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Besteller in soweit berechtigt, als seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, sofern es nicht auf denselben Vertragsverhältnissen, insbesondere also auf früherem oder anderem Geschäft(en) beruht.

7. Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers durch diesen ist ausgeschlossen.

VI. Verzug des Bestellers

1. Der Vertragsgegenstand ist innerhalb einer Woche nach Erhalt unserer Übergabeanzeige am Auslieferungsort durch den Besteller zu übernehmen. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so hat er uns die hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere Kosten der Unterstellung und Wartung, zu ersetzen. Wir sind berechtigt, hierfür ohne weiteren Nachweis 15,00 - pro Tag zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bei Unterlassung und Übergabe wegen Zahlungsverzuges bleiben bestehen.

2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers können wir Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. Umsatzsteuer verlangen, es sei denn, die uns berechneten Sollzinsen sind nachweislich höher, sowie Ersatz allen weiteren Schadens.

3. Bei Zahlungs- oder Übernahmeverzug des Bestellers sind wir ferner berechtigt, nach Setzung einer Frist von 2 Wochen zur Abnahme und/oder Zahlung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Nehmen wir den Besteller auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch, beträgt unser Schaden 15 % der Nettoforderung aus dem Auftrag, es sei denn, wir weisen dem Besteller einen höheren oder dieser uns einen geringeren Schaden nach. Bei Zahlungs- oder Übernahmeverzug können wir jedoch auch am Vertrag festhalten, allerdings über den Vertragsgegenstand anderweitig verfügen und den Besteller zu einem späteren Zeitpunkt und zu den dann geltenden Preisen beliefern. Sofern für uns ein Unternehmerpfandrecht begründet ist, können wir nach vorheriger schriftlicher Androhung nach sinngemäßer Maßgabe des Abschnitts VII 7 dieser Vertragsbedingungen den Vertragsgegenstand freihändig verwerten.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Befriedigung aller, auch befristeter, bedingter sowie künftiger Verbindlichkeiten des Bestellers aus diesem Vertrag sowie aus sonstigen Kauf- oder Reparaturverträgen und aus laufender Rechnung bleibt der Vertragsgegenstand unser Eigentum.

2. Der Vertragsgegenstand ist während der Dauer unseres Eigentumsvorbehalts (Vorbehaltsware) in bestem Zustand zu halten. Notwendige Reparaturen sind unverzüglich bei uns oder bei einem anerkannten Fachbetrieb auf Kosten des Bestellers auszuführen. Wir sind jederzeit zur Besichtigung der Vorbehaltsware berechtigt.

3. Der Besteller ist zur Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitiger Überlassung der Vorbehaltsware sowie zur Veränderung der Vorbehaltsware ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt. Veräußert der Besteller unsere Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt die gesamte Kaufpreisforderung nebst allen Nebenansprüchen zur Sicherung unserer Forderungen an uns ab. Widerruflich wird der Besteller ermächtigt, für unsere Rechnung die Kaufpreisforderung in eigenem Namen einzuziehen, welche er unverzüglich an uns abführen wird.

4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer dritten Werkstatt, hat uns der Besteller sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederherstellung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes zu. Wir sind berechtigt, die Aushändigung des Fahrzeugbriefs an uns bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Vertragsgegenstand auf unser Verlangen vom Besteller Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass uns die Rechte aus der Versicherung in der Höhe unserer noch offenen Forderung zustehen. Wir sind berechtigt, die Versicherung von uns aus auf Kosten des Bestellers zu veranlassen, die Prämienbeiträge zu verauslagen und zusammen mit der Hauptpreisforderung geltend zu machen. Versicherungsleistungen sind im vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des gelieferten Fahrzeuges, im Totalschadensfall zur Tilgung der bei uns offenen Restforderung zu verwenden. Ein etwaiger Mehrbetrag steht dem Besteller zu.

6. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers die übersteigende Sicherung herausgeben.

7. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und sie auf Kosten des Bestellers durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Im Falle eines Mindererlöses haftet der Besteller weiter. Verlangen wir die Herausgabe der Vorbehaltsware, so ist der Besteller unter Ausschluss von etwaigen Zurückhaltungsrechten verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich herauszugeben. Die Rücknahme wie auch die Pfändung der Vorbehaltsware gilt - sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht - nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich Umsatzsteuer. Bei Nachweis sind uns entstandene höhere Kosten vom Besteller zu tragen.

8. Kommt der Besteller seinen Verbindlichkeiten nicht nach und machen wir unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend, so kann der Besteller in keinem Fall einwenden, dass die Vorbehaltsware zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes notwendig sei.

VIII. Zurückbehaltungs- und Pfandrecht

Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag stehen uns ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das Zurückbehaltungsrecht und vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren von uns durchgeführten Lieferungen, Wartungs- oder Reparaturarbeiten und sonstigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung geltend gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht und ein vertragliches Pfandrecht werden auch für den Fall vereinbart, dass der Auftragsgegenstand zu einem späteren Zeitpunkt erneut an uns verbracht wird und zu diesem Zeitpunkt Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bestehen.

IX. Mängelrüge

Der Besteller hat Mängel des Vertragsgegenstandes bzw. der ausgeführten Arbeiten binnen zwei Wochen nach Erhalt schriftlich zu rügen, es sei denn, dass die Mängel auch bei sorgfältiger Prüfung in dieser Frist nicht erkennbar wären. Im letzteren Fall sind Mängel unverzüglich nach Feststellung spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu rügen. Der Besteller hat uns binnen einer Woche nach fristgerechtem Eingang der Mängelrüge in unserem Betrieb bei kostenfreier Überstellung Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel zu untersuchen und uns von der Berechtigung der Mängelrüge zu überzeugen.

X. Gewährleistung

1. Wir gewähren eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Vertragsgegenstandes in Konstruktion, Material und Werkarbeit sowie die sachgemäße Ausführung übernommener Arbeiten. Natürlicher Verschleiß und vom Besteller zu vertretende Beschädigung, gebrauchte Liefergegenstände bzw. bei Wartungs- und Reparaturarbeiten auftragsgemäß verwendete gebrauchte Teile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Abweichend davon wird von uns für Tauschteile ausschließlich nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 2a Gewähr geleistet.

2. Wir leisten Gewähr, indem wir nach unserer Wahl entweder
a) dem Besteller unsere Gewährleistungsansprüche an den Hersteller abtreten,
b) oder fehlerhafte Teile kostenlos ausbessern oder ersetzen.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.

3. Teile, die ersetzt werden, sind porto- und frachtfrei einzusenden, sie gehen in unser Eigentum über. Ersetzt werden nur die jeweils fehlerhaften Teile. Ausschließlich für die im Rahmen der Gewährleistung ersetzten neuen Teile beginnt eine neue Gewährleistungszeit zu laufen.

4. Die Gewährleistung erlischt, unabhängig vom Zeitablauf gemäß Ziffer X. 1.:
a) wenn der Besteller den Mangel nicht form- und fristgerecht rügt.
b) wenn der Besteller die Vorschriften über die Behandlung des Vertragsgegenstandes (Betriebsanweisung) nicht befolgt, oder
c) wenn der Vertragsgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, es sei denn, dass der Mangel hierauf nicht zurückgehen kann.

XI. Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind uns gegenüber ebenso ausgeschlossen wie gegenüber unserem Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

XII. Sonstiges

Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Sie bedürfen der Schriftform, die mündlich nicht abgedungen werden kann.

1. Für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten gilt deutsches Recht.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess, ist - soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist - für Kaufleute Pfaffenhofen a.d.Ilm. Der Gerichtsstand ist auch dann Pfaffenhofen a.d.Ilm, wenn der Besteller Nichtkaufmann ist und in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

3. Sollten aus irgendeinem Grunde eine oder mehrere einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

Stand März 2012

 

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